Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Reparatur und Wartung von Fahrzeugen

0. Geltungsbereich

1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen, einschließlich Nebenleistungen wie Beratung, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Fremde Geschäfts¬bedingungen sind für uns ungültig, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.

2. Spätestens mit der Annahme unserer Leistungen und Waren gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Mit der Beauftragung erkennt der Auftraggeber ausdrücklich unsere Bedingungen an.

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.

II. Preisangaben und Kostenvoranschlag

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Schrift- oder Textform. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Nebenabreden oder Abänderungen.

2. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweis auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preise erfolgen.

3. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und die verwendeten Einbau- und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von zwei Wochen nach seiner Abgabe gebunden, wenn nicht anders darauf angegeben.

4. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber zunächst berechnet. Dieser Betrag wird angerechnet, wenn ein Auftrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt wird, der Arbeitsleistungen von mindestens 2 Stunden enthält.

III. Fertigstellung

1. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprüng¬lichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unter Angaben der Gründe einen neuen Fertigstellungs¬termin zu nennen.

2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin ohne eigenes Verschulden, z.B. infolge höherer Gewalt nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruch¬nahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

3. Stellt sich heraus, dass zur Erledigung des Auftrags oder zur Herstellung der Funktions- bzw. Verkehrssicherheit weitere Arbeiten erforderlich sind, so gilt der Auftrag hierfür als erteilt, wenn er 10% des ursprünglich geschätzten Auftrags nicht übersteigt und der Auftraggeber nicht widersprochen hat.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt abzuholen, spätestens innerhalb von 3 Tagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftrag¬nehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Spätestens mit dem Verlassen unseres Firmengeländes gilt der Auftrags¬gegenstand als abgenommen, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen oder Teilanbauten erfolgten.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungs¬gebühr ab dem ersten Tag des Verzugs berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Mobiler Service

1. Nach separater Vereinbarung können Reparatur- und Wartungsarbeiten an einem vom Auftraggeber angegebenen Ort erfolgen. Die Leistungen erfolgen zu den individuell mit dem Auftraggeber vereinbarten Preisen zzgl. An- und Abfahrt und in der Regel zu einem vereinbarten Termin.

2. Der Auftraggeber hat für die Zugänglichkeit der betreffenden Fahrzeuge zu sorgen. Bei bekannten Mängeln hat er im Voraus detaillierte Angaben darüber zu machen, um ggf. benötigte Ersatzteile oder Werkzeuge vorsehen zu können.

3. Dem Auftragnehmer ist es vorbehalten, (Teil-) Arbeiten nicht auszuführen, wenn die Umstände vor Ort eine angemessene Arbeitsausführung nicht er¬mög¬lichen. Der Auftraggeber trägt das Risiko eventueller Neuanfahrten oder eines Verbringens des Reparaturfahrzeugs in die Werkstatt des Auftragnehmers.

4. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in Fällen einer mobilen, durch ihn unbegleiteten Auftragsausführung innerhalb von 3 Tagen nach Fertigstellung. Erfolgt keine Äußerung des Auftraggebers innerhalb dieser Zeit, so gilt der Auftrag als abgenommen.

5. Besteht zum vereinbarten Termin vor Ort kein Zugang zu den betreffenden Fahrzeugen, so hat der Auftraggeber für die An- und Abfahrt sowie ggf. für Wartezeiten aufzukommen.

VI. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind die Preise für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

2. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.

3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

4. Beanstandungen des Rechnungsbetrages oder der Werkstattleistung sind spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Auftragsgegenstandes und der Rechnung vorzubringen. Danach gilt der ausgewiesene Rechnungsbetrag als beiderseitig vereinbart.

VII. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VIII. Erweitertes Pfandrecht

1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

IX. Verjährung der Haftung für Sachmängel

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln bei Reparaturen verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

X. Haftung

1. Bei durch den Auftragnehmer verursachten Schäden haftet dieser

– soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden – beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Ver-sicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

2. Eine Haftung für Leistungen, die im Rahmen konkreter Ausführungsvorgaben des Auftraggebers oder in Verbindung mit beigestellten Teilen oder Materialien des Auftraggebers bzw. unter Wiederverwendung gebrauchter Teile erbracht werden, wird auf den voll durch den Auftragnehmer beeinflussbaren Teil begrenzt.

XI. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör- oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XII. Datenschutz

Wir sind berechtigt, unsere Kunden betreffende Daten EDV-technisch zu erfassen, zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und einzusetzen sowie per Email zu kommunizieren. Diese Berechtigung kann jederzeit mündlich und schriftlich per Fax, Brief oder E-Mail widerrufen werden. Ausführliche Informationen über den Datenschutz sind erhältlich unter https://bluecargo.bike/datenschutz/.

XIII. Sonstiges

1. Es gilt deutsches Recht.

2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand.

3. An einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten diese AGB eine Lücke enthalten, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.

Stand: 01.08.2022